Welche Behandlung ein Asylsuchender bei einer Erkrankung erhält, hängt in Deutschland sehr stark von der Gemeinde ab, der er „zufällig“ zugewiesen wurde und von der Person, die ihn „zufällig“ im Sozialamt betreut sowie von den „zufälligen“ juristischen Kenntnissen der Ärzte, die ihn behandeln. Gesundheitswissenschaftler fordern in der Fachzeitschrift „Das Gesundheitswesen“ (Stuttgart: Georg Thieme Verlag, 2016) verlässliche und einheitliche Regelungen für die medizinische Betreuung von Flüchtlingen. So entscheide in den meisten Bundesländern und Gemeinden ein Mitarbeiter des Sozialamtes, ob ein Asylsuchender im Krankheitsfall einen Arzt aufsuchen kann. Eine Behandlung steht ihm nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen zu. Eingeschlossen sind zudem noch Schutzimpfungen sowie die Versorgung werdender Mütter und Wöchnerinnen. Diese Einschränkungen bestehen in der Regel für 15 Monate. Von den Leistungen, die gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland erhalten, sei dies weit entfernt, kritisierte Professor Oliver Razum, Dekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften an der Universität Bielefeld. Andere Einwanderungsgruppen, wie Arbeitsmigranten oder (Spät-)Aussiedler würden dagegen wie Kassenpatienten eingestuft und wie solche behandelt.
Für Asylsuchende, die in Hamburg, Bremen, Berlin und Schleswig-Holstein leben, heißt es: Glück gehabt. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte, mit der sie im Fall einer akuten Erkrankung direkt eine Arztpraxis aufsuchen können. In einigen Bundesländern, etwa Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachen, gibt es die elektronische Gesundheitskarte nur in einzelnen Kommunen. Sachsen, Bayern und Baden-Württemberg geben keine elektronischen Gesundheitskarten aus.