Asylbewerber, die bei der Einreise in das Bundesgebiet falsche Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit machen, beeinflussen rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts und erhalten über die Grundleistungen hinaus keine höheren sogenannten Analogleistungen auf Sozialhilfeniveau. Dies meldet das Portal „Kostenlose Urteile“ mit Blick auf ein Urteil des des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29.06.2017 (Aktenzeichen L 7 AY 2217/13). Dies gelte auch dann, wenn die falschen Angaben später berichtigt werden und die betreffende Person sich über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhält.
Im zugrunde liegenden Verfahren legte eine Familie der Ausländerbehörde im Jahr 2007 erst Auszüge des libanesischen Familienregisters und schließlich 2009 die im Jahr 2002 ausgestellten libanesischen Pässe vor. Im Jahr 2013 wurden ihnen von den Ausländerbehörden Duldungen erteilt. Vom beklagten Land erhielten sie lediglich Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da sie die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten.