Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem Urteil vom 24.04.2018 (Aktenzeichen C-353/16) darauf hingewiesen, dass einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von Folterungen war, subsidiärer Schutz gewährt werden kann, wenn die realistische Gefahr besteht, dass ihr in diesem Land eine angemessene Behandlung ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands absichtlich verweigert wird. Wie das Portal „Kostenlose Urteile“ meldet, kann eine Rückführung in dieses Land auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.